Mittwoch, 09 Oktober 2024

Digitales Kontrollgerät

An dieser Stelle haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum

Digitalen Kontrollgerät gesammelt

 

Wann sind Fahrzeuge vom Einbau und Betrieb eines Kontrollgerätes befreit?

1. Regelfall:

  • Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 t:

Fahrten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Rahmen innergemeinschaftlicher Beförderungen im Straßenverkehr, bei denen es sich um solche u. a. von neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, handelt, sind von der Verpflichtung zum Einbau und Betrieb eines Schaublattes in einem Kontrollgerät befreit

  • Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t:

Fahrten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, bei denen es sich um solche u. a. von neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, handelt, sind von der Verpflichtung zur Führung handschriftlicher Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten befreit.

2. Ausnahmefall:

  • Eine Freistellung von den vorgenannten Regelfällen ist nach Ansicht der zuständigen Behörden des Bundes und der Länder darüber hinaus im Ausnahmefall möglich bei nicht mehr zugelassenen Alt-Fahrzeugen auf der Fahrt zur Verschiffung (Hafen) in einen Staat, in dem keine entsprechende Nachweispflicht besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine einmalige Überführungsfahrt ohne Ladung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO) zum Export in Staaten außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) und der AETR-Staaten handelt. Unabhängig hiervon besteht bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber die Pflicht zur Ausrüstung und Verwendung eines Fahrtschreibers nach Maßgabe von § 57 a StVZO. Diese ist jedoch für erstmals in Verkehr kommende Kraftfahrzeuge seit dem 1. Januar 2013 außer Kraft getreten.

Was ist das digitale Kontrollgerät?

Aufgabe des Kontrollgerätes ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers. Es besteht aus einem Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber und einer Fahrzeugeinheit. Das Gerät hat vier Betriebsarten:

  • Betrieb
  • Werkstatt
  • Unternehmen
  • Kontrolle

Woran erkenne ich, ob das digitale EG-Kontrollgerät funktioniert?

Das System führt Selbsttests durch und informiert (Display), wenn es einen Fehler entdeckt.

Was wird im digitalen EG-Kontrollgerät gespeichert?

  • Herstellerdaten des Kontrollgerätes und des Sensors
  • die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeug- Registrierungsnummer
  • Sicherheitselemente
  • Ereignisse
  • Fehlfunktionen der Fahrerkarte/des digitalen EG-Kontrollgerätes
  • Identität des Fahrers bei gesteckter Fahrerkarte
  • fahrzeugbezogene Aktivitäten (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
  • Geschwindigkeit
  • Kilometerstand (Wegstrecke)
  • Aktivierungs- und Werkstattdaten
  • Kontrollaktivitäten

Kann in die Daten Einblick genommen werden?

Die Daten können auf der Anzeige des digitalen Kontrollgerätes dargestellt, ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Welche Daten zur Verfügung gestellt werden ist abhängig von der gesteckten Kontrollgerätkarte.

Wie lange speichert das digitale EG-Kontrollgerät die Daten?

Das digitale EG-Kontrollgerät speichert Daten bei einem durchschnittlichen Betrieb für mindestens 365 Tage. Es speichert die exakte Geschwindigkeit für die letzten 24 Stunden tatsächlicher Fahrzeit.

Was passiert, wenn der Speicher des digitalen EG-Kontrollgerätes voll ist?

Das Gerät überschreibt die Daten rollierend, d. h. der älteste Tag zuerst. Um zu verhindern, dass Daten überschrieben werden, sollten sie zeitgerecht heruntergeladen werden.

Können andere Geräte an das digitale EG-Kontrollgerät angeschlossen werden?

Das digitale EG-Kontrollgerät kann mit anderen Board Systemen verbunden werden (Flottenmanagement). Detaillierte Informationen erhalten Sie beim jeweiligen Hersteller.

Kann das analoge Kontrollgerät freiwillig durch ein digitales EG-Kontrollgerät ersetzt werden?

Ja.

Wieviele Arten von Kontrollgerätkarten darf ich besitzen?

Der Besitz von Kontrollgerätkarten ist an bestimmte Funktionen gebunden (Fahrer, Unternehmen, Werkstatt, Kontrollbehörden).

Benötige ich verschiedene Fahrerkarten für Busse und Lastkraftwagen?

Nein.

Darf ich mit meinem Fahrzeug, das mit einem digitalen EG-Kontrollgerät ausgestattet ist, auch in einem AETR-Staat fahren?

Ja.

Gibt es Unterschiede zwischen den Kontrollgerätsystemen des AETR und der EU?

Für das AETR-Kontrollgerät gelten die technischen Spezifikationen nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Das EG-Kontrollgerät und das AETR-Kontrollgerät sind also identisch.

Wie lange muss ich als Unternehmer Daten über die Lenk- und Ruhezeiten meiner Fahrer aufbewahren?

Die Schaublätter müssen Sie ein Jahr aufbewahren (§ 4 Abs. 3 Satz 7 Fahrpersonalgesetz).

Die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten sind ab dem Zeitpunkt des Kopierens ein Jahr zu speichern (§ 4 Abs. 3 Satz 6 Fahrpersonalgesetz).

Wie speichere ich Fahrerdaten?

Die Daten sind mit Hilfe entsprechender Hard- und Software herunterzuladen und unverändert zu speichern. Von allen digitalen Daten ist eine Sicherungskopie zu fertigen.

Wie analysiere ich die Fahreraktivitäten?

Dies kann mit Hilfe von computergestützten Analysesystemen (Auswertesoftware) erfolgen.

Wann muss ein Kontrollgerät eingebaut und genutzt werden?

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen grundsätzlich Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Artikel 3 der Verordnung (EWG)Nr. 3821/85 in Verbindung mit Artikel 3 und 13 der Verordnung (EG) Nr.561/2006) und auch in der Fahrpersonalverordnung (§ 18 FPersV) geregelt.

Diese Kontrollgeräte zeichnen die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeit, die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten auf. Außerdem wird bei analogen Kontrollgeräten das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses aufgezeichnet.
Deutsche Kraftfahrzeughalter haben das Kontrollgerät mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren prüfen zu lassen (§ 57 b StVZO).
Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, sind mit einem digitalen Kontrollgerät und nicht mehr mit einem analogen Kontrollgerät auszustatten (Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

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